Category Archives: Fachbereich 01

12Jul/19

Atemschutzübung im Stollen der Feuerwehr Kufstein

Am Samstag, den 6. Juli 2019, bestand für 60 Atemschutzgeräteräger/-innen aus dem Landkreis Rosenheim wieder die Möglichkeit, ein Training im Atemschutzstollen der Feuerwehr Kufstein zu absolvieren. Die Übung, welche vom Kameraden Franz Siller (FF Kiefersfelden), der auch als Atemschutzausbilder im Landkreis tätig ist, organisiert wurde, fand bei den Teilnehmern/-innen großen Anklang. Stellt sie doch eine abwechslungsreiche Alternative zur herkömmlichen Kriechstrecke dar.
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31Dez/17

Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern – Infoblatt 01

INFOBLATT 01 Stand 11/2017

Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Die Durchführungsanweisung zu Paragraf 14 besagt, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“ festzustellen und zu überwachen ist.

Infoblatt 01_2017-11_inklAnlagen

07Mrz/17

Versicherungsschutz für Fahrer und Insassen in Feuerwehrfahrzeugen

Aus der Information vom 24.02.2017 bezüglich der Nutzungsbesteuerung von KdoW (Einsatzfahrzeuge) war noch der Punkt des Versicherungsschutzes dahingehend offen, wenn „private“ Insassen mit im Fahrzeug sind (Einsatz oder auch Regelfahrten).

Diese Frage wurde nun abschließend durch die VKB beantwortet (siehe unten).

Ist der Kommandant, Stellvertreter oder Gerätewart auch bei der Gemeinde der betreffenden Feuerwehr beschäftigt, so trifft diese Ausnahme zu. Es empfiehlt sich also grundsätzlich zu überprüfen, ob eine Insassenunfallversicherung vorhanden ist. Damit wären alle möglichen Fälle abgedeckt.

Sofern alle behördlichen und gesetzlichen Auflagen erfüllt werden besteht Versicherungsschutz in der KFZ-Haftpflichtversicherung für alle berechtigten Fahrer und Insassen.

Berechtigt sind nach der Rechtsprechung, Fahrer, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers bzw. Halters das Kraftfahrzeug führen und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sind. Ebenfalls versichert sind alle berechtigen Insassen. Dies sind Personen, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigen in dem versicherten Fahrzeug befinden.

Ausnahme hierzu: der Fahrer des Fahrzeugs und Insassen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen, erhalten keine Leistung über die Kfz.-Haftpflichtversicherung. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Insassenunfallversicherung
05Mrz/17

Fahrerlaubnisrecht – Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV in Österreich

Az: IC4-3615.3-22

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV beträgt das Mindestalter für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes in Abweichung von den Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 FeV 18 Jahre (Klasse C) bzw. 21 Jahre (Klasse D).

Die in diesem Zusammenhang erteilte Fahrerlaubnis ist grundsätzlich auf das Inland sowie Einsatzfahrten, vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten und Schulungsfahrten beschränkt.

Wir übersenden in diesem Zusammenhang den beiliegenden Schriftverkehr zwischen BMVI und BMVIT zur gegenseitigen Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Demnach hat das BMVIT mit Schreiben vom 09.01.2017 gegenüber dem BMVI mitgeteilt, dass – in Ergänzung zum Erlass vom 26.03.2013 – der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis von dieser im oben genannten Rahmen auch in Österreich Gebrauch machen darf.

Das BMVI wird im Gegenzug eine vergleichbare Regelung zur Anerkennung österreichischer Fahrerlaubnisse in Deutschland erlassen.

Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V., die Rettungsdienstorganisationen sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk werden gesondert informiert.

Wir bitten um Information der nachgeordneten Behörden.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Dr. Gerhard Pfauser
Bayerisches Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr
Sachgebiet IC4 – Straßenverkehrsrecht

 

Anlagen

BMVIT_Anerkennung_Mindestalter in A_09.01.2017

2016-11-22 BMVI an BMVIT

22Feb/17

Atemschutz -Eignungsuntersuchung nach G26.3

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) als zuständige Unfallversicherung der Kommunen hat mit Schreiben vom 04.12.2013 den letzten Stand zur Eignungsuntersuchung festgelegt.

Folgendes ist dazu kurz zusammenzufassen:

  1. Die “Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge” (ArbMedVV) ist nicht für die Eignungsuntersuchung der Freiwilligen Feuerwehren anzuwenden.
  2. Die persönlichen Anforderungen an Feuerwehrangehörige sind in §14 der Unfallverhütungsvorschrift “Feuerwehr” (GUV-V C53) beschrieben.
  3. Nach Auffassung der KUVB ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem Arbeitsmedizinischen Grundsatz G26.3 festzustellen und in den darin enthaltenen Abständen regelmäßig überwachen zu lassen. Nachuntersuchung bei Feuerwehrangehörigen bis 50 Jahre i.d.R. alle 36 Monate, dann jährlich (siehe Anlage; nicht die grünen oder orangen Vordrucke der Arbeitsmediziner verwenden!).
    Eignungsuntersuchung_AGT_Formular__2013-12-04_-1
  4. Es bestehen für die Eignungsuntersuchung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren aktuell keine Vorgaben, die den Kreis der untersuchenden Ärzte in Bezug auf diese Eignungsuntersuchung einschränken. Es muss kein “Arbeitsmediziner” oder “Betriebsmediziner” sein.

Die Auswahlverantwortung für einen geeigneten Arzt liegt bei der Kommune als Träger der Feuerwehr (siehe Anlage).

Vorlage_Arztanfrage-1

Dies kann auch noch etwas ausführlicher unter folgendem Link direkt bei der KUVB nachgelesen werden.
Hier können auch die als Anhang beigefügten Vorlagen bezogen werden.
http://www.kuvb.de/praevention/betriebsarten/feuerwehren/eignungsuntersuchungen/

Seitens des Bezirksfeuerwehrverbandes Oberbayern e.V. (BFV) werden hierzu auch immer wieder Praxisseminare für Ärzte angeboten und durchgeführt.
Ziel dieser Veranstaltungen ist, den Ärzten darzustellen, welchen Belastungen die Feuerwehrleute beim Tragen von Atemschutzgeräten ausgesetzt sind, und welche Kriterien bei der Untersuchung nach G26.3 weiter zu beachten sind.

Damit hierfür der Bedarf ermittelt, bzw. dann auch entsprechend Einladungen an die richtigen Ärzte verteilt werden können, würde ich Euch bitten, mir die Kontaktdaten Eurer “G26.3-Ärzte” zukommen zu lassen.
Bitte meldet mir auch Ärzte, die die Eignungsuntersuchung evtl. durchführen wollen, aber hierzu eben noch weitere Informationen benötigen (bitte auch dazu schreiben).
Ich werde diese dann zusammengefasst an die zuständigen Stellen des BFV weiterleiten, oder -wenn möglich- Fragen auch gleich direkt beantworten.
Ich bedanke mich schon im Voraus für Eure Geduld und hoffe auf Eure tatkräftige Mithilfe.

Siehe auch Infoblatt 01 – Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern

Josef Kirner

Fachkreisbrandmeister Atemschutz
Kreisfeuerwehrverband Rosenheim e. V.

19Feb/17

Voraussetzungen für die Teilnahme am Brandübungscontainer Stufe 3

INFOBLATT 04 Stand 01/2016

Die Teilnehmer müssen mit geeigneter, nicht kontaminierter und trockener Schutzausrüstung mit Überjacke und Feuerschutzhaube ausgerüstet sein. Die Anforderungen ergeben sich aus der BGI/GUV-I 8675 PSA für Brandbekämpfung (BBK 2) mit Einsatzaufgabe Brandbekämpfung im Innenangriff

  • Helm DIN EN 443 mindestens Typ A
  • Feuerschutzhaube DIN EN 13911
  • Einsatzjacke DIN EN 469, Stufe 2 (XYZ)
  • Einsatzhose DIN EN 469, Stufe 2 (optional: Hose DIN EN 531 (A, B1, C1) in Kombination mit Überhose DIN EN 469 Stufe 1 (Xfr1))
  • Handschuhe DIN EN 659
  • Stiefel DIN EN 15090, Typ 2 II oder Typ 2 II; jeweils Schuhform D nach EN ISO 20345, Bild3
  • Pressluftatmer inkl. Wechselflasche und Maske

Infoblatt 04_2016-01_inklAnlagen-1

19Feb/17

Voraussetzungen für die Teilnahme am Brandübungscontainer Stufe 1

INFOBLATT 03 Stand 07/2015

Die Teilnehmer müssen mit geeigneter, nicht kontaminierter und trockener Schutzausrüstung mit Überjacke und Feuerschutzhaube ausgerüstet sein. Die Anforderungen ergeben sich aus der BGI/GUV-I 8675 PSA für Brandbekämpfung (BBK 2) mit Einsatzaufgabe Brandbekämpfung im Innenangriff

  • Helm DIN EN 443 mindestens Typ A
  • Feuerschutzhaube DIN EN 13911
  • Einsatzjacke DIN EN 469, Stufe 2 (XYZ)
  • Einsatzhose DIN EN 469, Stufe 2 (optional: Hose DIN EN 531 (A, B1, C1) in
    Kombination mit Überhose DIN EN 469 Stufe 1 (Xfr1))
  • Handschuhe DIN EN 659
  • Stiefel DIN EN 15090, Typ 2 II oder Typ 2 II; jeweils Schuhform D nach EN ISO 20345, Bild3
  • Pressluftatmer inkl. Maske

Infoblatt 03_2015-07_inklAnlagen-1