Fahrerlaubnisrecht – Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV in Österreich

Az: IC4-3615.3-22

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV beträgt das Mindestalter für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes in Abweichung von den Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 FeV 18 Jahre (Klasse C) bzw. 21 Jahre (Klasse D).

Die in diesem Zusammenhang erteilte Fahrerlaubnis ist grundsätzlich auf das Inland sowie Einsatzfahrten, vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten und Schulungsfahrten beschränkt.

Wir übersenden in diesem Zusammenhang den beiliegenden Schriftverkehr zwischen BMVI und BMVIT zur gegenseitigen Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Demnach hat das BMVIT mit Schreiben vom 09.01.2017 gegenüber dem BMVI mitgeteilt, dass – in Ergänzung zum Erlass vom 26.03.2013 – der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis von dieser im oben genannten Rahmen auch in Österreich Gebrauch machen darf.

Das BMVI wird im Gegenzug eine vergleichbare Regelung zur Anerkennung österreichischer Fahrerlaubnisse in Deutschland erlassen.

Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V., die Rettungsdienstorganisationen sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk werden gesondert informiert.

Wir bitten um Information der nachgeordneten Behörden.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Dr. Gerhard Pfauser
Bayerisches Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr
Sachgebiet IC4 – Straßenverkehrsrecht

 

Anlagen

BMVIT_Anerkennung_Mindestalter in A_09.01.2017

2016-11-22 BMVI an BMVIT