Versicherungsschutz für Fahrer und Insassen in Feuerwehrfahrzeugen

Aus der Information vom 24.02.2017 bezüglich der Nutzungsbesteuerung von KdoW (Einsatzfahrzeuge) war noch der Punkt des Versicherungsschutzes dahingehend offen, wenn „private“ Insassen mit im Fahrzeug sind (Einsatz oder auch Regelfahrten).

Diese Frage wurde nun abschließend durch die VKB beantwortet (siehe unten).

Ist der Kommandant, Stellvertreter oder Gerätewart auch bei der Gemeinde der betreffenden Feuerwehr beschäftigt, so trifft diese Ausnahme zu. Es empfiehlt sich also grundsätzlich zu überprüfen, ob eine Insassenunfallversicherung vorhanden ist. Damit wären alle möglichen Fälle abgedeckt.

Sofern alle behördlichen und gesetzlichen Auflagen erfüllt werden besteht Versicherungsschutz in der KFZ-Haftpflichtversicherung für alle berechtigten Fahrer und Insassen.

Berechtigt sind nach der Rechtsprechung, Fahrer, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers bzw. Halters das Kraftfahrzeug führen und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sind. Ebenfalls versichert sind alle berechtigen Insassen. Dies sind Personen, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigen in dem versicherten Fahrzeug befinden.

Ausnahme hierzu: der Fahrer des Fahrzeugs und Insassen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen, erhalten keine Leistung über die Kfz.-Haftpflichtversicherung. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Insassenunfallversicherung