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04Apr/22

Leitfaden zur Sicherstellung des Einsatz- und Übungsdienstes während der Corona-Pandemie

Leitfaden zur Sicherstellung des Einsatz- und Übungsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren des Landkreis Rosenheim während der Corona-Pandemie
gültig ab dem 03.04.2022

Leitfaden für Feuerwehren im Lkr. Rosenheim (gültig ab 03.04.2022)

Hinweis: Beachten Sie die Selbsterklärung, siehe folgender Link:
Aktualisierte Selbstauskunft zur Teilnahme an Ausbildungen (Stand 15.01.2022)

IMS des StMI:
IMS Hinweise Dienst- u. Ausbildungsbetrieb, Vereinsaktivitäten 16.BayIfSMV

28Mai/18

Datenschutzerklärung für die Feuerwehr-Homepage

Ab sofort ist die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union in Kraft (Stichtag: 25. Mai 2018). Um auf dieses sensible Thema optimal vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich dringend, auch die Homepage der eigenen Feuerwehr – sofern noch nicht vorhanden – zeitnah mit einer aktuellen Datenschutzerklärung zu versehen.

Hierfür ist glücklicherweise kein aufwändiges Einarbeiten in die gesetzlichen Grundlagen des Datenschutzes erforderlich. Im Internet finden sich mittlerweile mehrere Portale, mit deren Hilfe man eine auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmte Datenschutzerklärung erstellen kann. Ein kostenloses Beispiel ist https://datenschutz-generator.de/.

Weitergehende Informationen und Kontaktmöglichkeiten rund um den Schutz der persönlichen Daten finden sich im Übrigen auf der Homepage des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

 

31Dez/17

Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern – Infoblatt 01

INFOBLATT 01 Stand 11/2017

Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Die Durchführungsanweisung zu Paragraf 14 besagt, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“ festzustellen und zu überwachen ist.

Infoblatt 01_2017-11_inklAnlagen

07Mrz/17

Versicherungsschutz für Fahrer und Insassen in Feuerwehrfahrzeugen

Aus der Information vom 24.02.2017 bezüglich der Nutzungsbesteuerung von KdoW (Einsatzfahrzeuge) war noch der Punkt des Versicherungsschutzes dahingehend offen, wenn „private“ Insassen mit im Fahrzeug sind (Einsatz oder auch Regelfahrten).

Diese Frage wurde nun abschließend durch die VKB beantwortet (siehe unten).

Ist der Kommandant, Stellvertreter oder Gerätewart auch bei der Gemeinde der betreffenden Feuerwehr beschäftigt, so trifft diese Ausnahme zu. Es empfiehlt sich also grundsätzlich zu überprüfen, ob eine Insassenunfallversicherung vorhanden ist. Damit wären alle möglichen Fälle abgedeckt.

Sofern alle behördlichen und gesetzlichen Auflagen erfüllt werden besteht Versicherungsschutz in der KFZ-Haftpflichtversicherung für alle berechtigten Fahrer und Insassen.

Berechtigt sind nach der Rechtsprechung, Fahrer, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers bzw. Halters das Kraftfahrzeug führen und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sind. Ebenfalls versichert sind alle berechtigen Insassen. Dies sind Personen, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigen in dem versicherten Fahrzeug befinden.

Ausnahme hierzu: der Fahrer des Fahrzeugs und Insassen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen, erhalten keine Leistung über die Kfz.-Haftpflichtversicherung. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Insassenunfallversicherung
05Mrz/17

Fahrerlaubnisrecht – Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV in Österreich

Az: IC4-3615.3-22

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV beträgt das Mindestalter für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes in Abweichung von den Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 FeV 18 Jahre (Klasse C) bzw. 21 Jahre (Klasse D).

Die in diesem Zusammenhang erteilte Fahrerlaubnis ist grundsätzlich auf das Inland sowie Einsatzfahrten, vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten und Schulungsfahrten beschränkt.

Wir übersenden in diesem Zusammenhang den beiliegenden Schriftverkehr zwischen BMVI und BMVIT zur gegenseitigen Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Demnach hat das BMVIT mit Schreiben vom 09.01.2017 gegenüber dem BMVI mitgeteilt, dass – in Ergänzung zum Erlass vom 26.03.2013 – der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis von dieser im oben genannten Rahmen auch in Österreich Gebrauch machen darf.

Das BMVI wird im Gegenzug eine vergleichbare Regelung zur Anerkennung österreichischer Fahrerlaubnisse in Deutschland erlassen.

Der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V., die Rettungsdienstorganisationen sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk werden gesondert informiert.

Wir bitten um Information der nachgeordneten Behörden.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Dr. Gerhard Pfauser
Bayerisches Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr
Sachgebiet IC4 – Straßenverkehrsrecht

 

Anlagen

BMVIT_Anerkennung_Mindestalter in A_09.01.2017

2016-11-22 BMVI an BMVIT