Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern – Infoblatt 01

INFOBLATT 01 Stand 11/2017

Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Die Durchführungsanweisung zu Paragraf 14 besagt, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“ festzustellen und zu überwachen ist.

Infoblatt 01_2017-11_inklAnlagen