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22Feb/17

Atemschutz -Eignungsuntersuchung nach G26.3

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) als zuständige Unfallversicherung der Kommunen hat mit Schreiben vom 04.12.2013 den letzten Stand zur Eignungsuntersuchung festgelegt.

Folgendes ist dazu kurz zusammenzufassen:

  1. Die “Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge” (ArbMedVV) ist nicht für die Eignungsuntersuchung der Freiwilligen Feuerwehren anzuwenden.
  2. Die persönlichen Anforderungen an Feuerwehrangehörige sind in §14 der Unfallverhütungsvorschrift “Feuerwehr” (GUV-V C53) beschrieben.
  3. Nach Auffassung der KUVB ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem Arbeitsmedizinischen Grundsatz G26.3 festzustellen und in den darin enthaltenen Abständen regelmäßig überwachen zu lassen. Nachuntersuchung bei Feuerwehrangehörigen bis 50 Jahre i.d.R. alle 36 Monate, dann jährlich (siehe Anlage; nicht die grünen oder orangen Vordrucke der Arbeitsmediziner verwenden!).
    Eignungsuntersuchung_AGT_Formular__2013-12-04_-1
  4. Es bestehen für die Eignungsuntersuchung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren aktuell keine Vorgaben, die den Kreis der untersuchenden Ärzte in Bezug auf diese Eignungsuntersuchung einschränken. Es muss kein “Arbeitsmediziner” oder “Betriebsmediziner” sein.

Die Auswahlverantwortung für einen geeigneten Arzt liegt bei der Kommune als Träger der Feuerwehr (siehe Anlage).

Vorlage_Arztanfrage-1

Dies kann auch noch etwas ausführlicher unter folgendem Link direkt bei der KUVB nachgelesen werden.
Hier können auch die als Anhang beigefügten Vorlagen bezogen werden.
http://www.kuvb.de/praevention/betriebsarten/feuerwehren/eignungsuntersuchungen/

Seitens des Bezirksfeuerwehrverbandes Oberbayern e.V. (BFV) werden hierzu auch immer wieder Praxisseminare für Ärzte angeboten und durchgeführt.
Ziel dieser Veranstaltungen ist, den Ärzten darzustellen, welchen Belastungen die Feuerwehrleute beim Tragen von Atemschutzgeräten ausgesetzt sind, und welche Kriterien bei der Untersuchung nach G26.3 weiter zu beachten sind.

Damit hierfür der Bedarf ermittelt, bzw. dann auch entsprechend Einladungen an die richtigen Ärzte verteilt werden können, würde ich Euch bitten, mir die Kontaktdaten Eurer “G26.3-Ärzte” zukommen zu lassen.
Bitte meldet mir auch Ärzte, die die Eignungsuntersuchung evtl. durchführen wollen, aber hierzu eben noch weitere Informationen benötigen (bitte auch dazu schreiben).
Ich werde diese dann zusammengefasst an die zuständigen Stellen des BFV weiterleiten, oder -wenn möglich- Fragen auch gleich direkt beantworten.
Ich bedanke mich schon im Voraus für Eure Geduld und hoffe auf Eure tatkräftige Mithilfe.

Siehe auch Infoblatt 01 – Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern

Josef Kirner

Fachkreisbrandmeister Atemschutz
Kreisfeuerwehrverband Rosenheim e. V.

19Feb/17

Voraussetzungen für die Teilnahme am Brandübungscontainer Stufe 3

INFOBLATT 04 Stand 01/2016

Die Teilnehmer müssen mit geeigneter, nicht kontaminierter und trockener Schutzausrüstung mit Überjacke und Feuerschutzhaube ausgerüstet sein. Die Anforderungen ergeben sich aus der BGI/GUV-I 8675 PSA für Brandbekämpfung (BBK 2) mit Einsatzaufgabe Brandbekämpfung im Innenangriff

  • Helm DIN EN 443 mindestens Typ A
  • Feuerschutzhaube DIN EN 13911
  • Einsatzjacke DIN EN 469, Stufe 2 (XYZ)
  • Einsatzhose DIN EN 469, Stufe 2 (optional: Hose DIN EN 531 (A, B1, C1) in Kombination mit Überhose DIN EN 469 Stufe 1 (Xfr1))
  • Handschuhe DIN EN 659
  • Stiefel DIN EN 15090, Typ 2 II oder Typ 2 II; jeweils Schuhform D nach EN ISO 20345, Bild3
  • Pressluftatmer inkl. Wechselflasche und Maske

Infoblatt 04_2016-01_inklAnlagen-1

19Feb/17

Voraussetzungen für die Teilnahme am Brandübungscontainer Stufe 1

INFOBLATT 03 Stand 07/2015

Die Teilnehmer müssen mit geeigneter, nicht kontaminierter und trockener Schutzausrüstung mit Überjacke und Feuerschutzhaube ausgerüstet sein. Die Anforderungen ergeben sich aus der BGI/GUV-I 8675 PSA für Brandbekämpfung (BBK 2) mit Einsatzaufgabe Brandbekämpfung im Innenangriff

  • Helm DIN EN 443 mindestens Typ A
  • Feuerschutzhaube DIN EN 13911
  • Einsatzjacke DIN EN 469, Stufe 2 (XYZ)
  • Einsatzhose DIN EN 469, Stufe 2 (optional: Hose DIN EN 531 (A, B1, C1) in
    Kombination mit Überhose DIN EN 469 Stufe 1 (Xfr1))
  • Handschuhe DIN EN 659
  • Stiefel DIN EN 15090, Typ 2 II oder Typ 2 II; jeweils Schuhform D nach EN ISO 20345, Bild3
  • Pressluftatmer inkl. Maske

Infoblatt 03_2015-07_inklAnlagen-1

19Feb/17

Voraussetzungen für die Teilnahme am Brandübungscontainer

Infoblatt 02 Stand 05/2015

Die Teilnehmer müssen mit geeigneter, nicht kontaminierter und trockener Schutzausrüstung mit Überjacke und Feuerschutzhaube ausgerüstet sein. Die Anforderungen ergeben sich aus der BGI/GUV-I 8675 PSA für Brandbekämpfung (BBK 2) mit Einsatzaufgabe Brandbekämpfung im Innenangriff

  • Helm DIN EN 443 mindestens Typ A
  • Feuerschutzhaube DIN EN 13911
  • Einsatzjacke DIN EN 469, Stufe 2 (XYZ)
  • Einsatzhose DIN EN 469, Stufe 2 (optional: Hose DIN EN 531 (A, B1, C1) in
    Kombination mit Überhose DIN EN 469 Stufe 1 (Xfr1))
  • Handschuhe DIN EN 659
  • Stiefel DIN EN 15090, Typ 2 II oder Typ 2 II; jeweils Schuhform D nach EN ISO 20345, Bild3
  • Pressluftatmer inkl. Maske

Infoblatt 02_2015-05_inklAnlagen-1

13Feb/17

Pressearbeit durch die Feuerwehr

Auf Grund verschiedener Hinweise seitens der Presse, möchte ich nochmals auf folgenden Sachverhalt hinweisen.

Es ist nicht die Aufgabe der Feuerwehren nach oder noch während den Einsätzen die Presse mit „Presseberichten“ zu versorgen. Dies trifft neuerdings leider immer mehr zu, da die verfügbaren Medien (Internetplattformen) allseits zur Verfügung stehen.

In dem Zusammenhang darf ich den Inhalt eines Schreibens des Innenministeriums an die Branddirektion München aus dem Jahr 2011 zitieren:

„Es ist sinnvoll und nicht zu beanstanden, wenn die Branddirektion München bei besonderen Einsatzlagen Fotos zur internen Einsatzdokumentation, Fortbildung und Qualitätssicherung fertigt. Die (kostenlose oder nicht kostenlose) Weitergabe von Einsatzfotos an die Medien durch die Branddirektion München im Rahmen ihrer Pressearbeit halten wir jedoch sowohl kommunalrechtlich als auch wettbe­werbsrechtlich für problematisch, wenn die gemeindliche Feuerwehr damit in Kon­kurrenz zu freien Fotojournalisten tritt. Darüber hinaus dürfen nach Art 87 Abs 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung Gemeinden und damit auch Feuerwehren nicht in Konkurrenz zu privaten Firmen treten, um Gewinn zu erzielen“.

Die Branddirektion München kann 1:1 durch die Feuerwehren des Landkreises Rosenheim ersetzt werden.

Im eigenen Interesse bitte ich die betroffenen Feuerwehren auf die gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Insgesamt betrifft es nur wenige Feuerwehren des Landkreises. Die Information ist aber sicherlich für alle Feuerwehren interessant. Es geht nicht darum die sehr wichtige Arbeit mit der Presse zu behindern, sondern Regularien zu finden, die keine rechtlichen Probleme aufwerfen.

Manchmal ist weniger auch mehr.